Doppelt versichert: So kündigen Sie die überflüssige Police
Zwei Hausratversicherungen nach dem Zusammenziehen, Reiseschutz doppelt: Wann das Gesetz eine Kündigung innert vier Wochen erlaubt.
3 Min. Lesezeit · Stand: 3. November 2026
Zwei Haushalte werden zu einem. Im Wohnzimmer steht jetzt ihr Sofa und sein Bücherregal, und im Ordner liegen zwei Hausratversicherungen, die beide den ganzen Hausrat decken. Das kostet doppelt und bringt im Schadenfall nicht mehr. Für genau diesen Fall kennt das Gesetz ein eigenes Kündigungsrecht.
Was das Gesetz unter Doppelversicherung versteht
Das Versicherungsvertragsgesetz spricht von Mehrfachversicherung. Gemeint ist, dass dieselbe Sache gegen dieselbe Gefahr für dieselbe Zeit bei mehreren Versicherern versichert ist, und zwar so, dass die Versicherungssummen zusammen höher sind als der Wert (Art. 46b VVG).
Das typische Beispiel ist der Hausrat nach dem Zusammenziehen. Hat jede Person ihren Hausrat für CHF 60'000 versichert, und beide Policen decken nun den gemeinsamen Haushalt im Wert von CHF 90'000, ist er mit CHF 120'000 versichert. Bezahlt wird im Schadenfall trotzdem nur der tatsächliche Schaden. Die Versicherer teilen ihn im Verhältnis ihrer Summen unter sich auf (Art. 46c VVG).
Vier Wochen ab Entdeckung
Haben Sie beim Abschluss des späteren Vertrags nicht gewusst, dass schon eine Versicherung bestand, können Sie diesen späteren Vertrag kündigen. Die Frist beträgt vier Wochen ab dem Moment, in dem Sie die Doppelversicherung entdeckt haben (Art. 46b Abs. 2 VVG). Dieses Recht kann Ihnen der Versicherer nicht durch seine Bedingungen nehmen.
Dabei kommt es auf Folgendes an.
- Gekündigt werden kann nur der später abgeschlossene Vertrag. Wenn Sie lieber den älteren aufgeben möchten, bleibt nur dessen ordentlicher Termin.
- Die vier Wochen laufen ab der Entdeckung, nicht ab dem Zusammenzug. Halten Sie im Brief fest, wann und wie Sie die Doppelversicherung bemerkt haben.
- Wer bewusst doppelt versichert, um mehr zu kassieren, verliert den Schutz. Das Gesetz verlangt, dass Sie die Mehrfachversicherung allen Versicherern unverzüglich melden.
Erst anpassen, dann kündigen
Bevor Sie kündigen, prüfen Sie die Police, die bleiben soll. Sie muss den gemeinsamen Haushalt decken, und die Versicherungssumme muss für alle Möbel, Kleider und Geräte reichen. Ist sie zu tief, zahlt die Versicherung im Schadenfall nur anteilig. Passen Sie die verbleibende Police zuerst an, dann kündigen Sie die andere.
Wenn schon etwas passiert ist
Ist ein Schaden eingetreten, dürfen Sie keine der Versicherungen zum Nachteil der anderen aufheben oder ändern (Art. 46c Abs. 3 VVG). Melden Sie den Schaden beiden Versicherern und kündigen Sie erst, wenn der Fall erledigt ist.
Haftpflicht, Reise, Krankenkasse
Bei der Privathaftpflicht gibt es keinen Versicherungswert wie beim Hausrat. Die Regel zur Mehrfachversicherung passt dort nicht ohne Weiteres. Fragen Sie den Versicherer, den Sie verlassen möchten, ob er einer Auflösung zustimmt. Sonst gilt der ordentliche Termin.
Bei Reiseversicherungen überschneiden sich Kreditkarte, Schutzbrief und Zusatzversicherung oft nur teilweise. Eine Kreditkarte deckt zum Beispiel nur Reisen, die mit der Karte bezahlt wurden. Vergleichen Sie die Leistungen, bevor Sie sich auf die vier Wochen berufen.
In der Grundversicherung ist eine Doppelversicherung nicht vorgesehen. Melden Versicherer, dass jemand bei zwei Kassen versichert ist, wird das Verhältnis beendet, das nicht dem KVG entspricht (Art. 9 Abs. 2 KVV). Das kommt etwa vor, wenn die alte Kasse den Wechsel nicht mitbekommen hat.
Der Brief
Nennen Sie Policennummer, den Hinweis auf die Mehrfachversicherung nach Art. 46b VVG, die andere Versicherung mit Policennummer und das Datum der Entdeckung. Legen Sie eine Kopie der anderen Police bei. Weil die Frist kurz ist, empfiehlt sich ein Einschreiben.
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